Themenüberblick
- Besonderheiten des Reverse-Charge-Verfahrens erklärt
- Die Unterschiede von Aufträgen und Rechnungen für §13b Rechnungen aufgezeigt
Hintergrund:
In der Regel ist der Leistende (Auftragnehmer) Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Ausnahmen regelt das Umsatzsteuergesetz, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wechselt (= Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 11 UStG).
Zu den Bauleistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, gehören Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tritt auch dann ein, wenn Bauleistungen in Anspruch genommen werden, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängen, die der Unternehmer selbst gegenüber Dritten ausführt.
Typisch betroffene Gewerke sind z.B. der Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen, sowie die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern. Dies gilt auch wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Deutschland erbringt. Der Leistungsempfänger kann diese Umsatzsteuer mit seiner Vorsteuer errechnen. Aber auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen.
Bedeutungen in Alasco
Für Rechnungen:
Das leistende Unternehmen darf keine Umsatzsteuer ausweisen (=Nettorechnung). Auf den Rechnungen in Alasco wird der Auszuzahlende Betrag bei §13b Rechnungen also in Netto ausgewiesen.
Für Aufträge:
Bei der Anlage eines Auftrages wird nun zwischen Reverse Charge Aufträgen und normalen Aufträgen unterschieden. Bei der Auftragsanlage kann hier zwischen den beiden Abrechnungsarten unterschieden werden. Dies bedeutet, dass die Rechnungen in diesem Auftrag alle §13b Rechnungen sind. §13b Rechnungen und "normale" Rechnungen sind in zwei Aufträgen zu trennen.
Bei der Zahlung:
Bei der Zahlung, weißt ein gelber Hinweis auf die Besonderheit der Rechnung hin:
In der Auftragsübersicht:
In der Auftragstabelle kann die Spalte "Rechnung nach § 13b UStG" hinzugefügt werden. Dadurch können alle Aufträge nach dieser Spalte gefiltert werden. Gleiches gilt für die Rechnungsübersicht.
Für Rechnungen ohne gültige Freistellungsbescheinigung:
Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG des Auftragnehmers vor, muss die Bauabzugssteuer in Höhe von 15% von der Nettoauszahlungssumme zzgl. der gültigen UST (nach §13b) abgezogen werden.
Im Rechnungsdeckblatt von Alasco wird darauf hingewiesen:
Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.