Wie kann eine Steuersenkung/Steueranpassung mit der Teilschlussrechnung abgebildet werden?
Mit Freigabe der Teilschlussrechnung kann nun der USt.-Satz für den mit der Teilschlussrechnung abgeschlossenen Abrechnungskreis fixiert werden.
Hierbei sind zwei Fälle wie folgt zu Unterscheiden. In beiden Beispielfällen wird der Auftrag mit 19,00% USt.-Satz angelegt (Auftragsvolumen netto 100.000,00 €, USt.-Betrag 19.000,00 €).
Fall 1: Teilschlussrechnung (T-SR) mit 16,00% USt.-Satz, Schlussrechnung (SR) mit 19,00% USt.-Satz
Für Abschlagsrechnungen vor T-SR, kann man den gewünschten USt.-Satz wie bisher über den Leistungszuwachs eintragen.
Hinweis: Dieser kann dem Auftrag entsprechen (19,00% USt.-Satz = keine Anpassung notwendig) oder vom Auftrag abweichen (16,00% USt.-Satz = händische Anpassung notwendig). Bei Freigabe der T-SR mit einem 16,00%-igen USt.-Satz, ist darauf zu achten, dass hier nun für "Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ)" der gewünschte USt.-Betrag für diesen Abrechnungskreis einzutragen ist. Der USt.-Betrag ist demnach bei einem geprüften Rechnungsbetrag kumulativ in Höhe von netto 80.000,00 € von 12.800,00 € auf 15.200,00 € anzupassen.
Hinweis:
Hätte eine der Rechnungen vor T-SR in diesem Beispiel einen anderen USt.-Satz als die T-SR, erfolgt somit ein Steuerausgleich für diesen Leistungsbereich mit der T-SR.
Die auf die T-SR folgende Abschlagsrechnung soll in diesem Beispiel wieder mit 19,00% USt.-Satz prozessiert werden. Dies ist wie üblich über den Leistungszuwachs unter Angabe des USt.-Satzes von 19,00% zu definieren. Hierbei ist zu beachten, dass sich durch die Abrechnung der T-SR mit 16,00% ein "Mischsteuersatz" für den "Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ)" ergibt.
- Leistungsstand T-SR: 16,00% USt.-Satz
- Leistungszuwachs nach T-SR: 19,00% USt.-Satz
- Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ): 16,33% USt.-Satz
- Geprüfter Rechnungsbetrag nach T-SR: 19,00% USt.-Satz
Im Freigabelauf der SR berechnet Alasco den anzunehmenden USt.-Betrag für "Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ)" vor. Dieser ergibt sich in diesem Fall aus dem “teilschlussgerechneten” Betrag (netto 80.000,00 €; USt.-Betrag 12.800,00 € mit 16,00% USt.-Satz) und dem “Geprüften Rechnungsbetrag nach T-SR” (netto 20.000,00 €; USt.-Betrag 3.800,00 € mit 19,00% USt.-Satz): 12.800,00 € + 3.800,00 € = 16.600,00 €.
Dieser USt.-Betrag wird auf Basis des am Auftragsvolumen festgelegten USt.-Satz berechnet.
Wichtig: Sobald der Benutzer hier Anpassung an den geprüften Rechnungsbeträgen vornimmt, muss eigenständig der korrekte USt.-Betrag sichergestellt werden.
Fall 2: Teilschlussrechnung (T-SR) mit 19,00% USt.-Satz, Schlussrechnung (SR) mit 16,00% USt.-Satz
Da die T-SR mit dem am Auftrag fixierten USt.-Satz von 19,00% freigegeben werden soll, ist keine Anpassung nötig.
In diesem Beispiel soll die auf die T-SR folgende Abschlagsrechnung mit einem vom Auftrag abweichenden USt.-Satz von 16,00% freigegeben werden. Dies kann wie üblich über den Leistungszuwachs definiert werden (Anpassung notwendig).
Auch die SR soll in diesem Beispiel ebenfalls mit dem vom Auftrag abweichenden USt.-Satz von 16,00% freigegeben werden.
In diesem Fall muss der Benutzer nun den vorgeschlagenen USt.-Betrag von 19.000,00 € bei "Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ)" anpassen.
Der anzupassende USt.-Betrag berechnet sich in diesem Beispiel wie folgt:
Mit der T-SR wurden netto 80.000,00 € mit einem USt.-Betrag von 15.200,00 € (19,00% USt.-Satz) abgerechnet. Der Leistungszuwachs nach T-SR von hier netto 20.000,00 € soll nun mit einem 16% USt.-Satz schlussgerechnet werden. Somit ergibt sich ein USt.-Betrag für "Geprüfter Rechnungsbetrag (kumulativ)” von 18.400,00 € (15.200,00 € + (20.000,00 € * 16,00%)).
Um den zweiten Abrechnungskreis nach T-SR nun mit einem 16,00%-igen USt.-Satz Schlusszurechnen, muss der Benutzer demnach in der Prüfrechnung anstelle des vorberechneten USt.-Betrags von 19.000,00 €, den USt.-Betrag von 18.400,00 € angeben. Damit passt sich auch der USt.-Betrag in der Zeile "Geprüfter Rechnungsbetrag nach T-SR" an.
Hinweis:
Hätte eine der Rechnungen nach T-SR in diesem Beispiel einen anderen USt.-Satz als die SR, erfolgt somit ein Steuerausgleich für diesen Leistungsbereich mit der SR.
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