Bauleistungsversicherung

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Themenüberblick

  • Hintergrundinformationen zur Bauleistungsversicherung
  • Einstellen der Bauleistungsversicherung in den Auftragsbedingungen
  • Darstellung in der Rechnungsprüfung und auf dem Rechnungsdeckblatt

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass dies keine Rechts- oder Steuerberatung darstellt. Stimmen Sie daher den genauen Umgang der Bauleistungsversicherung in Ihrem Projekt mit Ihrer Steuerberatung ab.
Nachfolgende Informationen sind die Ergebnisse aus Kundengesprächen, welche u.a. in die Funktionsentwicklung der Auftragsbedingungen eingeflossen sind.

 

Bauleistungsversicherung im Überblick

Mit einer Bau­leist­ungs­ver­si­che­rung (auch: All-Risk-Versicherung) sichert der Bauherr sein Bauvorhaben gegen unvorhersehbare Schäden aufgrund von Unwetter, Vandalismus, Konstruktions- oder Materialfehlern ab.

Da auch (je nach Versicherungsumfang) Schäden von ausführenden Unternehmen (Auftragnehmer - AN) mitversichert werden, wird die Versicherungsprämie vom Bauherren auf die Auftragnehmer (i.d.R. auf die ausführenden) "umgelegt", d.h. von der vom AN in Rechnung gestellten Summe abgezogen.

In der Praxis wird mit den Auftragnehmern ausgehandelt bzw. ihnen vorgegeben und vertraglich vereinbart, dass ein bestimmter Prozentsatz von der vereinbarten Bezugsgröße für den anteiligen Versicherungsabzug abgezogen wird.

Die Bauleistungsversicherung (BLV) ist keine "Beistellung" des Bauherren und mindert daher weder die vertraglich vereinbarte Leistung, noch die daraus zu berechnende Umsatzsteuer.
(Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version (Stand 13. Dezember 2017) - siehe Ziff. 3.8 Werklieferung, Werkleistung - Abs. (2) Satz 3.

Achtung:

Die Versicherung selbst ist i.d.R. umsatzsteuerfrei. Daher darf die enthaltene Versicherungssteuer nicht mit der Umsatzsteuer der in Rechnung gestellten umsatzsteuerpflichtigen Leistung verrechnet werden.

 

Bauleistungsversicherung anlegen

In den Auftragsbedingungen können Sie hinterlegen, ob eine Bauleistungsversicherung während der Rechnungsprüfung abgezogen werden soll. Neben der Höhe des Abzugs in Prozent, können Sie einstellen, aufgrund welcher Bezugsbasis sie berechnet werden soll und bei welchen Rechnungs-Typen sie zu berücksichtigen werden soll.

 

Darstellung in der Rechnungsprüfung und auf dem Rechnungsdeckblatt

Ist eine "BLV" in den Auftragsbedingungen hinterlegt, wird diese nun bei den zugeordneten Rechnungs-Typen berücksichtigt.

Die Berechnung ist auf dem Rechnungsdeckblatt nachvollziehbar abgebildet. 

Bei Abschlagsrechnungen wird die "BLV" zunächst vollständig von der geprüften Rechnungssumme, nach Abzug der vorherigen Abschlagsrechnungen ohne Berücksichtigung der "BLV" abgezogen.

Anschließend werden die, in den vorherigen Abschlagsrechnungen berücksichtigten "BLV"-Anteile rechnerisch aufgeschlagen, so dass anschließend der reine "BLV"-Anteil der vorliegenden Rechnung ausgewiesen wird.    

Somit wird nachvollziehbar dargestellt, wie hoch die reine in Rechnung gestellte Leistung ist, wie hoch der gesamte Abzug für die "BLV" ist und wie hoch der BLV-Anteil der vorliegenden Rechnung ist. 
Dies hat den Vorteil, dass Mischsteuersätze auf dem Deckblatt vermieden werden. 

RECHTLICHES

 

 

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