Themenüberblick
- Hintergrund und Besonderheiten des Reverse-Charge-Verfahrens im DACH-Raum erklärt
- Die Berücksichtigung von Aufträgen und Rechnungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens aufgezeigt
Hintergrund
In der Regel ist der Leistende (Auftragnehmer) Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
Ausnahmen sieht das Reverse-Charge-Verfahren vor, wonach die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber) wechselt.
D.h., der Leistende (Auftragnehmer) erhält nur den Netto-Rechnungsbetrag und der Leistungsempfänger (Auftraggeber) muss für den Leistungserbringer (Auftragnehmer) die von ihm geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen bzw. in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen.
Das Reverse-Charge-Verfahren findet als umsatzsteuerliche Regelung vorrangig in der Europäischen Union Anwendung.
Alle EU-Mitgliedstaaten nutzen das Reverse-Charge-Verfahren für grenzüberschreitende Dienstleistungen und Lieferungen, aber auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Länder wie die Schweiz, USA und Großbritannien.
Das Ziel des Verfahrens in diesen Ländern ist meist, Umsatzsteuerbetrug zu verhindern und die Steuererhebung bei internationalen Transaktionen zu erleichtern.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird länderspezifisch geregelt:
- in Deutschland durch § 13b Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 11 UStG,
- in Österreich durch § 19 Absatz 1a UStG,
- in der Schweiz durch Artikel 45 MWSTG / Artikel 46 MWSTG / Artikel 91 MWSTV,
- im Vereinigten Königreich (UK) wird nach dem Brexit das Reverse-Charge-Verfahren weiterhin für grenzüberschreitende Transaktionen angewendet, insbesondere bei Importen von Dienstleistungen.
Bedeutungen in Alasco
Alasco berücksichtigt das Reverse-Charge-Verfahren allgemein unter der Bezeichnung “Reverse-Charge” und verweist auf die jeweiligen zu beachtenden länderspezifischen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben, sowie die erforderlichen Abstimmungen mit der zuständigen Steuerberatung.
Für Aufträge:
Bei der Anlage eines Auftrages kann zwischen zwei Auftragsarten unterschieden werden:
- reguläre Aufträge und
- Aufträge mit Reverse-Charge.
Bei der Aktivierung des "Reverse-Charge"-Verfahrens werden alle Rechnungen dieses Auftrags entsprechend danach behandelt.
Bei Rechnungen mit und ohne Reverse-Charge innerhalb eines Auftrages, sind diese in zwei Aufträge zu trennen.
Für Rechnungen:
Alasco berücksichtigt den Umstand des Reverse-Charge-Verfahrens, dass das leistende Unternehmen (= Auftragnehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen darf (= Nettorechnung) und auch nur den Nettorechnungsbetrag erhält.
Auf den Rechnungen und auf dem Rechnungsdeckblatt in Alasco wird der auszuzahlende Betrag daher in Netto ausgewiesen:
Bei der Zahlung:
Bei der Zahlung, weißt ein gelber Hinweis auf die Besonderheit der Rechnung hin:
In der Auftragsübersicht:
In der Auftragstabelle und in der Rechnungsübersicht kann die Spalte "Rechnung Reverse Charge" hinzugefügt werden. Dadurch können alle Aufträge und Rechnungen nach dieser Spalte gefiltert werden.
Gleiches gilt für die Rechnungsübersicht.
Für Rechnungen ohne gültige Freistellungsbescheinigung in Deutschland:
Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG des Auftragnehmers vor, muss die Bauabzugssteuer in Höhe von 15% von der Nettoauszahlungssumme zzgl. der gültigen UST (nach §13b UStG) abgezogen werden.